Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1885. 
K VIII. Gesetz 
vom 28. März 1885, 
betreffend die Abänderung des Abschnitts V des Sportelgesetzes über 
die Separatgebühren vom 4. März 1359. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des geirenen Land- 
tags beschlossen, die Bestimmungen des fünften Abschnitls des Sportelgesetzes vom 
4. März 1859 (Gesetz-Samml. S. 27) nebst Nachträgen in der Zusammenstellung 
vom 6. April 1868 (Gesetz-Samml. S. 249), deogl. das Gesetz vom 4. November 
1880 (Gesetz Samml. S 123) aufzuheben und an die Stelle derselben nachfolgende 
Vorschriften zu setzen: 
Fünfter Abschnitt. 
Separatgebühren. 
1. Kagegelder und Franusportloslen. 
. 72. 
Fur Amtsverrichtungen, welche ein Beamter außerhalb seines Amtssitzes kraft 
seines Amtes oder in Folge erhaltenen besonderen Auftrags vornimmt, erhält der- 
selbe Tagegelder und Erstattung seiner baaren Auslagen nach Maßgabe der nach- 
solgenden Bestimmungen. 
§S. 73. 
Bei Justizbehörden sind für Amtshandlungen in Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, die außerhalb des Geschäftslokals der Behörde * inner- 
Fürstl. Schwarzb.= Andolsl. Gesezsammlung. XI.VI 
Ausgegeben in Nudolstadt am 6. Mai 1s.
	        
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