1885. 1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1885.
K VIII. Gesetz
vom 28. März 1885,
betreffend die Abänderung des Abschnitts V des Sportelgesetzes über
die Separatgebühren vom 4. März 1359.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des geirenen Land-
tags beschlossen, die Bestimmungen des fünften Abschnitls des Sportelgesetzes vom
4. März 1859 (Gesetz-Samml. S. 27) nebst Nachträgen in der Zusammenstellung
vom 6. April 1868 (Gesetz-Samml. S. 249), deogl. das Gesetz vom 4. November
1880 (Gesetz Samml. S 123) aufzuheben und an die Stelle derselben nachfolgende
Vorschriften zu setzen:
Fünfter Abschnitt.
Separatgebühren.
1. Kagegelder und Franusportloslen.
. 72.
Fur Amtsverrichtungen, welche ein Beamter außerhalb seines Amtssitzes kraft
seines Amtes oder in Folge erhaltenen besonderen Auftrags vornimmt, erhält der-
selbe Tagegelder und Erstattung seiner baaren Auslagen nach Maßgabe der nach-
solgenden Bestimmungen.
§S. 73.
Bei Justizbehörden sind für Amtshandlungen in Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, die außerhalb des Geschäftslokals der Behörde * inner-
Fürstl. Schwarzb.= Andolsl. Gesezsammlung. XI.VI
Ausgegeben in Nudolstadt am 6. Mai 1s.