14 1885.
8. 76b.
Eine Ermähigung der im §. 76 geordneten Tagegeldersätze mit Einschluß der
Entschädigung für Nachtquartier und Nebenausgaben (§. 79) kann durch das
Ministerium bestimmt werden, wenn ein Beamter zur Vornahme von Amtsverrich-
lungen außerhalb seines Amtssitzes einen voraussichtlich längeren als vierwöchigen
Aufenthalt an einem und demselben Orte nehmen muß.
Bei Abkommandirung von Gendarmen zu längeren Dienftverrichtungen auher-
halb ihrer Stationsbezirke kann das Ministerium an Stelle der Tage und Nacht-
quartiergelder eine nach den Bedürfnissen zu bemessende Kommandozulage gewähren.
S. 77.
Im Allgemeinen richten sich die Tagegeldersätze nach dem Amte, welches der
Beamte bekleidet und nicht nach dem elwaigen höheren Titel oder Rang.
Sind mehre Stellen in einer Person vereinigt, so werden die Tagegelder
nach derjenigen Stelle bemessen, in welcher das Geschäft vorgenommen wird. Auch
hat der Beamte, welcher die Geschäfte eines eine höhere Dienstslelle bekleidenden
Beamten besorgt, nur auf die Tagegelder Anspruch, welche ihm nach seinem eigenen
Dienstverhältniß gebühren.
78.
Der im §. 76 bestimmte Tagegeldersatz enthält die Vergütung für einen vollen
Tag von 24 Stunden.
Der Tag wird für voll gerechnet, wenn das Geschäft, mit Einschluß der Hin-
und Rückreise, nicht innerhalb 6 Stunden beendigt wird.
Für Geschäste in einer Entfernung bis zu 3 km vom Wohnorte werden den
Kommissarien Tagegelder nur alêdann bewilligt, wenn sie nachweisen, dap sie ge-
nöthigt gewesen sind, sich außerhalb ihres Wohnortes selbst zu verpflegen.
Nur halbtägige Tagegelder finden statt bei Geschäften, die mit Einschluß der
Hin= und Rückreise innerhalb 6 Stunden beendigt werden; Anfang und Ende der
Verrichtung ist daher in dem Protokolle stets zu bemerken. Wird dies unterlassen,
so werden nur halblägige Tagegelder vergütet.
Werden mehre auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen Angelegenheiten
dergestalt vorgenommen, dah zwischen den einzelnen Geschäften nicht erst an den
Amtssitz zurückgekehrt wird, so sind die Tagegelder unter die verschiedenen Ange-
legenheiten verhältnißmäßig zu vertheilen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Transport=
kosten und Uebernachlungsgebühren (§. 79).