Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 15 
8. 79. 
Außer den Tagegeldern können noch in Ansatz gebracht werden: 
1) die nothwendigen Transporkkosten von den Diensistellen in S. 76 unker Nr. 1 
bis V, von den Dienstistellen unter Nr. VI mit der Beschränkung des §&. 81; 
2) in Fällen, wo übernachtet werden muß, die unvermeidlichen Auslagen für 
Wohnung, Heizung und Beleuchtung, sowie die Trinkgelder von den Dienst- 
stellen in §. 76 unter I und ll. 
Wohnung über Nacht in Gasthöfen, Heizung, Licht, Trinkgelder wird 
den Beamtenklassen III und IV mit 3 Mk., der Beamtenklasse V mit 2 Mk, 
der Beamtenklasse VI mit 1 Mk. vergütet. 
Reichen diese Bauschsummen zur Bestreitung des nothwendigen Aufwandes 
för Nachtquartier u. s. w. in einzelnen Fällen ausnahmsweise nicht aus, so 
kann der wirklich entstandene Aufwand unter Beibringung der erforderlichen 
Bescheinigungen zur Erstattung speciell berechnet werden. 
3) von den Beamtenklassen in S. 76 unter 1 und UI# für einen Bedienten, da. 
fern sie sich von einem solchen begleiten lassen, täglich 2 Mk., und in den 
Fällen des F. 76 täglich 3 Mk. 
Sollte in einem einzelnen Falle für den versendeten Beamten noch anderer 
Aufwand entstanden sein, so wird die specielle Berechnung und Bescheinigung des 
letzteren, neben den vorerwähnten Sätzen, unter gleichzeitigem Nachweise der Noth- 
wendigkeit gestattet 
Hierher gehören insbesondere nothwendige Repräsentationokosten, Aufwand an 
Lohnwagen und Lohnbedienten in gröheren Städten, an Porto und dergleichen. 
8. 80. 
Rücksichtlich der Transporkkosten gilt der allgemeine Grundsatz, daß nur der 
wiic isie muchwendige Aufwand vergütet wird. 
e der lll. bis V. Klasse können aber Transportkosten überhaupt nur 
dann bercchmn. wenn 6an Ort, an welchem die Amtsverrichtungen vorgenommen 
sind, mehr als 3 km von dem Amtssitze entfernt liegt. Ausnahmen können nur 
unter besonderen Umständen verwilligt werden. 
Statt der Transportkosten nach Orten der vorgeschriebenen Entsemung können 
diese Beamten Reisekosten--Bauschsummen von 3 Mk. für den ganzen und 1,50 Mk. 
für-den halben Tag berechnen, wenn die Beförderungekosten mittelst der Post oder
	        
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