Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

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niedergelegt waren, auf Antrag von Privaten und in nicht gerichtlichen Angelegen- 
heiten aufgesucht und vorgelegt, so ist für jedes Aktenstũck, eine Gebũhr von 0,5 Mt. 
zu entrichten, welche dem Archivbeamten übenwiesen wird. 
6. Gehüßren der Gemeindeheamten und Arllundspersonen. 
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Urkundspersonen, sowie Gemeindebeamte, denen die Besorgung von Auctionen, 
Besichtigungen, Beschlagnahmen und sonstige Verrichtungen aufgetragen wird, er- 
halten für jede Stunde, welche sie dem Geschäfte widmen 0,5 Mk., jedoch im 
Ganzen für den Tag nicht über 2 Mk.; für schriftliche Meldungen oder Aussätze 
0,5 Mk.; für nothwendige Wege außerhalb des Wohnorts von mindestens 2 km 
Entfernung 0,5 bis 2 Mk. 
Dieselben Ansätze werden den Gemeindebeamten für ihre Theilnahme bei Landes- 
grenzberichtigungen gewährt. 
Sonst können sie in öffentlichen Angelegenheiten eine Gebühr nur da berechnen, 
wo ein Gesetz eine solche zugesteht; in Gemeindeangelegenheiten nur dann, wenn 
sie für die Besorgung derselben eine Aversionalvergütung nicht erhalten. In diesem 
Falle werden erhoben: 
1) für gewöhnliche Bescheinigungen 0,3 Mk. (F. 65 Nr. 10), 
2) bei größeren Bescheinigungen 
für die erste Seite 0,3 Mk., 
für jede weilere Seite 0,2 Mt. 
Für Ertheilung der Auszüge aus den Grund= und Gebäudesteuerrollen erhalten 
die Gemeindevorstände eine Gebühr, welche 
) für die ersten 10 Grundstücke 0,3 Mk., 
b) bei mehr als 10, aber weniger als 20 Grundstücken 0.5 Mk. 
-) bei jedem solgenden Grundstück 0,03 Mk. 
beträgt (cl. Verordnung vom 24. Mai 1872 — Gesetz Samml. S. 114 ff. —). 
Als Zeugen und Sachverständige erhalten Gemeindebeamte die für jene be- 
stimmten Gebühren. 
Als Mitglieder der Kommission zur Wahl der Abschätzungs-Kommissarien für 
die Gewerbesteuer (§. 21 des Gewerbesleuergesetzes vom 15. Februar 1868 — 
Gesetz Samml. S. 117 — und §F. 10 der Ausführungsverordnung vom 26. Febr. 
1868 — S. 147 ebendaselbst); desgl. als Mitglieder der Kommission zur Wahl der
	        
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