Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 25 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April d. J. über den Betrieb 
des Hufbeschlaggewerbes (Gesetz-Samml. S. 22) vom 21. Mai 1885. 
Um hieländischen Hufschmieden die Erlangung des zum Betriebe des Hufbe- 
schlaggewerbes erforderlichen Prüfungszeugnisses zu erleichtern, ist denselben die Zu- 
lassung zu der in Jena errichteten Großberzoglich Sächsischen Hufbeschlagslehranstalt 
und damit verbundenen Prüfungskommission eingeräumt worden. 
Indem wir dies Zur allgemeinen Kenntniß bringen, schließen wir solgende für 
diese Lehranstalt und die an derselben abzulegenden Prüfungen maßgebenden Be- 
stimmungen an. 
Die Prüsungskommission beslebt 
1) aus dem Docenten für Thierheilkunde an der Lehranstalt für Landwirlhe 
bei der Universität Jena als Vorsitenden, 
2) einem Hufbeschlaglehrer, 
3) zwei Mitgliedern, welche aus der Zahl der Pserdebesitzer zugezogen werden. 
8. 2. 
Die Prüsungen finden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jabre statl. 
Denselben geht ein Unterrichtefursus voraus, der die Lehre von den äußeren 
Fußkrankheiten der Pferde und deren Heilung, die Lehre vom Hufbeschlag und eine 
Unierweisung in der Aufertigung landwirtbschaftlicher Geräthe umfaßt. An diesem 
Unterricht theilzunehmen, sind diejenigen brechtigt, welche sich zur Prüsung gemeldet 
haben. " 
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lichen Nachrichtsblättern bekannt gemacht. 
F. 3. 
Wer zur Prüfung zugelassen sein will, bat an den Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission vor Beginn des im F. 2 erwähmen Untemichtskursus ein schriftliches 
Gesuch zu richten und demselben die Angaben über seinen Geburts= und Wobnort, 
glaubbaste Nachweise über seine technische Ausbildung, sowie die Prüfungsgebübr 
beizufügen. 
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