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Waisenkasse der Geistlichen und Volloschullehrer der Fürstlichen Oberherischast ange-
schlossen haben, so werden die zur Durchführung dieses Anschlusses vereinbarlen nach-
stehend abgedruckten Nachträge zu den Statuten
a) der Pensionskasse für die Willwen und Waisen der evangelisch lutherischen
Geistlichen in der Oberherrschast des Fürstenthums vom 16. September 1880
(Gesetz Samml. S. 90),
b) der Pensionskasse für die Witlwen und Waisen der Volkeschullehrer in der
Oberherrschaft des Fürstenthums vom 9. September 1881 (Ges. S. S. 51)
nach ersolger landesherrlicher Genehmigung und Beslätigung andurch mit dem Bei-
sügen zur öfsentlichen Kenniniß gebracht, daß dieselben am 1. Juli 1885 in Kraft
treien.
Rudolstadt, den 26. Mai 1865.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Atheilung für Kirchen und Schulsachen.
Hauthal.
Nachdem die Mitglieder der auf dem Statut vom 8. April 864 beruhenden
Pensionskasse für die Witlwen und Waisen der unterherrschastlichen Geistlichen und
Volkoschullehrer die Auflösung dieser Kasse beschlossen haben, um den Anschluß an
die für die Geistlichen und bezüglich die Volksschullehrer der Fürstlichen Oberherr.
schast bestehenden Witiwen, und Waiseupensionskassen herbeizuführen, so sind zur
Ansführung dieses Beschlusses die nachstehenden Zusätze zu dem Statut der Pen-
sionskasse für die Witlwen= und Waisen der evangelisch-lutherischen Geistlichen in der
Oberherrschast des Fürstenthums vom 16. Sepiember 1880 (Geset= Samml. S. 90)
vereinbart worden:
KF. 1.
Mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Vensioncgkasse für die Wittwen
und Waisen der unterherrschaftlichen Geistlichen und Lebrer von der Aufsichtsbehörde
ausgesprochen wird, treien die Geistlichen der Fürstlichen Unterherschaft der Pen-
sionskasse für die Witlwen und Waisen der oberhertschastlichen Geistlichen bei. Die
Kasse führt von diesem Zeitpunkte an die Bezeichnung:
„Pensionskasse für die Wituven und Waisen der Geistlichen der evan.
gelisch lutherischen Landeskirche des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt,“