1885. 20
und hat als solche den Zweck und die Aufgabe, den Hinterbliebenen der gedachten
Geistlichen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Statuts vom 16. Sep-
tember 1880 einmalige und sländige Unterstützung zu gewähren.
2
8. 2.
Die Hälfte des Vermögensbestandes der unterherrschaftlichen Kasse wird der
gemeinsamen Kasse überwiesen. Diese übernimmt dagegen auch die Forkzahlung der
Pensionen an die bereits vorhandenen Witwen und Waisen von unterherrschaft
lichen Geistlichen in der bisherigen Höhe.
3.
8. 3.
Die bei der Vereinigung beider Kassen vorhandenen unterhersschaftlichen Mit.
glieder zahlen die in §. 4 des Statuts vorgesehenen Jahresbeiträge, jedoch ohne
das dort vorgesehene Eintrittegeld von 36 Mark. Die später beitreteuden Geisl-
lichen haben auch dieses zu entrichten. Dagegen erhalten die Willwen und Waisen
der nach der Vereinigung versterbenden Geistlichen aus der Fürstlichen Unterberr-
schaft die in §. 6 unter b und c des Statuts vorgesehenen Zuwendungen. Das
in F. 6 unter u gedachte Begräbnißgeld wird nur in dem Falle gewährt, wenn der
betreffende Geistliche das in §. 4 des Statuts bestimmte Eintrittsgeld nachgezahlt hat.
4
Durch die Versetzung aus der Oberhersschast in die Unterherrschaft (S. 35 des
Statuts) geht die Mitgliedschaft der Kasse uncht mehr verloren.
Die Bernfung der Generalversannmiung der Mitglieder der Anslalt (F. 14 des
Statuts) hat künftig mittelst einmaliger Bekanntmachung in den amtlichen Nach-
richtsblättern der beiden Landestheile zu Fllafgen
F. u
Das Curatorium der Anstalt besteht serten aus
1) dem Generalsuperintendenten.
2) drei Superintendenten, von denen einer der Ephorus der Fürsllichen Unter
herrschaft ist,
3) drei Geistlichen, von denen einer seinen Sit in Rudolstadt haben, der zweite
aber den Geistlichen der Fürstlichen Unterhemschaft angehören muß.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts vom 16. September 1880
unveränderte Anwendung auf die enveiterte Pensionskasse, und es sind dieselben für
alle Geistlichen der beiden Landestheile maßgebend.