Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 33 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1885. 
  
XVIII. Ministerial-Verordnung 
vom 17. Juni 1885, 
betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Handels- 
registern und dem thatsächlichen Firmenbestande. 
Um die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Handelsregistem und 
dem thatsächlichen Firmenbestande sicher zu stellen, bestimmen wir hiermit, daß die 
Handelsregister bei Beginn eines jeden Kalenderjahres von der Registerbehörde auf 
ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüst werden. In Zweifelsfällen sind die 
Fürstlichen Landrathsämter um ihre Mitwirkung zu ersuchen. Werden Fälle festge- 
stellt, in denen eine Firma thatsächlich erloschen ist, ohne daß das Erlöschen bei der 
Registerbehörde angemeldet wurde, so sind von letzterer die zur Anmeldung ver- 
pflichteten Personen nach Bedürfniß unter Beihülfe der Ortspolizeibehörden zu er- 
mitteln und zur Befolgung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter Anwendung 
der gesetzlichen Zwangsmittel (Art. 26 des Handelsgesetzbuchs) anzuhalten. 
Nudolstadt, den 17. Juni 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertra 
  
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsommlung. XLVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. aomn. 18825.
	        
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