34 1885.
XIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 3. Juli 1885,
betreffend die vom Bundesrathe festgestellten Grundsähe für die Voll-
streckung von Gesammtstrafen.
Nachdem der Bundesrath durch Beschluß vom 11. Juni d. J. in Bezug auf
die Vollstreckung von Gesammtstrafen bei Festsetzung der Einzelstrafen von Gerichten
verschiedener Bundesstaaten die in der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung vom
24. Juni d. J. verzeichneten Grundsätze festgestellt hat, so werden die Justizbe-
hörden des Fürstenthums angewiesen, diese Grundsäße sortan zur Anwendung zu
bringen.
Rudolstadt, den 3. Juli 1895.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.
Belkanntmachung.
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 11. Juni d. J. in Bezug auf die
Vollstreckung von Gesammtstrafen bei Festsetzung der Einzelstrafen von Gerichten
verschiedener Bundesstaaten den nachslehenden Grundsätzen die Zustimmung erkbeilt:
Grundsätze,
welche in Betreff der Vollstreckung einer, auf Grund von & 79 des Strafgesetzbuchs
oder § 492 der Strafprozehordnung erkannten Gesammtstrafe, falls die Einzelstrafen
von Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind, zur Anwendung zu kommen
haben, unbeschadet anderweiter Vereinbarung der betheiligten Bundesstaaten im
einzelnen Falle.
1) Die Vollstreckung der Gesammtstrafe ist von demjenigen Bundesstaat zu be-
wirken, dessen Gericht dieselbe, sei es in der regelmäßigen Form, sei es in der
Form einer sogenannten Zusatzstrase, festgesetzt hat.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des in Nr. 1 bezeichneten Staates
ist die Vollstreckung von demjenigen Bundesslaat zu übernehmen, welcher nach dem
Gesammtbetrage der von seinen Gerichten erkannten oder für verwirkt erachteten
Einzelstrasen an der Gesammtstrafe am böchsten betheiligt ist. Bei Berechnung des