Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

34 1885. 
XIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. Juli 1885, 
betreffend die vom Bundesrathe festgestellten Grundsähe für die Voll- 
streckung von Gesammtstrafen. 
Nachdem der Bundesrath durch Beschluß vom 11. Juni d. J. in Bezug auf 
die Vollstreckung von Gesammtstrafen bei Festsetzung der Einzelstrafen von Gerichten 
verschiedener Bundesstaaten die in der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung vom 
24. Juni d. J. verzeichneten Grundsätze festgestellt hat, so werden die Justizbe- 
hörden des Fürstenthums angewiesen, diese Grundsäße sortan zur Anwendung zu 
bringen. 
Rudolstadt, den 3. Juli 1895. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab. 
Belkanntmachung. 
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 11. Juni d. J. in Bezug auf die 
Vollstreckung von Gesammtstrafen bei Festsetzung der Einzelstrafen von Gerichten 
verschiedener Bundesstaaten den nachslehenden Grundsätzen die Zustimmung erkbeilt: 
Grundsätze, 
welche in Betreff der Vollstreckung einer, auf Grund von & 79 des Strafgesetzbuchs 
oder § 492 der Strafprozehordnung erkannten Gesammtstrafe, falls die Einzelstrafen 
von Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind, zur Anwendung zu kommen 
haben, unbeschadet anderweiter Vereinbarung der betheiligten Bundesstaaten im 
einzelnen Falle. 
1) Die Vollstreckung der Gesammtstrafe ist von demjenigen Bundesstaat zu be- 
wirken, dessen Gericht dieselbe, sei es in der regelmäßigen Form, sei es in der 
Form einer sogenannten Zusatzstrase, festgesetzt hat. 
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des in Nr. 1 bezeichneten Staates 
ist die Vollstreckung von demjenigen Bundesslaat zu übernehmen, welcher nach dem 
Gesammtbetrage der von seinen Gerichten erkannten oder für verwirkt erachteten 
Einzelstrasen an der Gesammtstrafe am böchsten betheiligt ist. Bei Berechnung des
	        
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