Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 37 
NXXII. Ministertal Bekanntmachung 
vom 17. Jul 
die Verleihung der Rechte einer Ausishe, Person an die Schützen- 
gesellschaft in Rudolstadt betreffend. 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst haben der in Rudolstadt bestehenden 
Schühengesellschaft die Rechte einer juristischen Person verliehen. 
Die Verlretung der Gesellschaft nach außen in allen gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den Vorsitenden und den Kassirer bezw. 
ihren Stellvertreier. 
Urkunden, welche die Gesellschaft vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind von 
dem Vorsitzenden und dem Kassirer bezw. ihrem Stellvertreter zu vollziehen. 
Die Legitimation der Vorstandsmitglieder nach außen erfolgt durch ein Attest 
des Stadtraths von Rudolstadt. 
Rudolstadt. den 17. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrad. 
  
XXIII. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 20. Juli 1885, 
betreffend die Tagegelder-Aversa der Gerichts-Assessoren und der 
Referendare. 
Auf Grund der Bestimmung in § 760 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. März 
1885, betreffend die Abänderung des Abschuitts V des Sportelgesetzes über die 
Separatgebühren (G., S. 1885 S. 11) sind bis auf Weiteres die Tagegelder- 
Aversa mit Einschluß der Entschädigung für Nachmuartier und Nebenausgaben bei
	        
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