Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

48 1885. 
XXXI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom I1. September 1885, 
betreffend die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und 
Rußland über die rechtliche Stellung der Aktien= und sonstigen 
Handelsgesellschaften. 
Die zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland getroffene, in ### 35 des 
Centralblattes für das Deutsche Reich abgedruckte Vereinbarung über die rechtliche 
Stellung der Aktien= und sonstigen Handelsgesellschasten wird hiermit noch besonders 
zur öffentlichen Kenntnih gebracht. 
Rudolstadt, den 1. September 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Hauthal i. V. 
Bekanntmachung. 
Zwischen dem Deutschen Reich und Rußland ist unter dem 30 18. Juli d. J. 
über die rechtliche Stellung der Akkien= und sonstigen Handelsgesellschaften eine 
Vereinbarung folgenden Inhalts abgeschlossen worden: 
ktien= und sonslige Handelsgesellschaften, welche in einem der ver- 
tragschliehenden Staaten den geltenden gesetzlichen Vorschriften gemäß in 
gültiger Weise begründet worden sind, werden in dem anderen Staate 
als zu Recht bestehend anerkannt und genießen insbesondere das Recht 
als Kläger oder als Beklagte vor Gericht zu stehen (Prozeßfähigkeit). 
Durch die Vereinbarung wird die Frage, ob eine derartige, in dem 
einen der betheiligten Staaten bestehende Gesellschaft in dem anderen 
Staate zum Gewerbebetriebe zuzulassen ist, nicht berührt; diese Frage ist viel- 
mehr auch serner den zur Zeit darüber gellenden Vorschriften untenworfen. 
Die Vereinbarung tritt am 30/18. August d. J. in Krast. 
Berlin, den 22. August 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
(Oez.) von Bötticher. 
 
	        
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