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XXXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom I1. September 1885,
betreffend die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und
Rußland über die rechtliche Stellung der Aktien= und sonstigen
Handelsgesellschaften.
Die zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland getroffene, in ### 35 des
Centralblattes für das Deutsche Reich abgedruckte Vereinbarung über die rechtliche
Stellung der Aktien= und sonstigen Handelsgesellschasten wird hiermit noch besonders
zur öffentlichen Kenntnih gebracht.
Rudolstadt, den 1. September 1865.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Hauthal i. V.
Bekanntmachung.
Zwischen dem Deutschen Reich und Rußland ist unter dem 30 18. Juli d. J.
über die rechtliche Stellung der Akkien= und sonstigen Handelsgesellschaften eine
Vereinbarung folgenden Inhalts abgeschlossen worden:
ktien= und sonslige Handelsgesellschaften, welche in einem der ver-
tragschliehenden Staaten den geltenden gesetzlichen Vorschriften gemäß in
gültiger Weise begründet worden sind, werden in dem anderen Staate
als zu Recht bestehend anerkannt und genießen insbesondere das Recht
als Kläger oder als Beklagte vor Gericht zu stehen (Prozeßfähigkeit).
Durch die Vereinbarung wird die Frage, ob eine derartige, in dem
einen der betheiligten Staaten bestehende Gesellschaft in dem anderen
Staate zum Gewerbebetriebe zuzulassen ist, nicht berührt; diese Frage ist viel-
mehr auch serner den zur Zeit darüber gellenden Vorschriften untenworfen.
Die Vereinbarung tritt am 30/18. August d. J. in Krast.
Berlin, den 22. August 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
(Oez.) von Bötticher.