Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

s0 1885. 
8. 3. 
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge- 
meindevorstände, bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Land, 
rathsämter. 
S. 4. 
Für die Thätigkeit der Gemeindebehörden und der Verlreter der Gutsbezirke 
bei der Volkszählung, sowie für die Thätigkeit der Zähler sind die nachfolgend ab- 
gedruckten beiden Instruktionen maßgebend. 
8. 5. 
Spätestens bis zum 31. December haben die Fürstl. Landrathsämter die 
Zählungs., Kontrol, und Ortsbevölkerungslisten der Gemeinden und Gutsbezirke des 
Bezirks mit ihren etwaigen Bemerkungen an das stalinische Büreau vereinigter 
Thüringischer Staaten in Weimar zur weitern Nevision und Bearbeitung einzusenden, 
Fleichzeitig auch eine Bezirkonachweisung über das Resultal der Zählung an uns 
einzusenden. 
Rudolstadt, den 16. September 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Verlrab.
	        
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