52 1885.
8. 4.
Die mit dem Zengniß der Vrũsung und Richligkeit versehenen Orlobevöllerungs
listen sind nebst sämmtlichen Zählungslisten und Kontrollisten bis spätestens zum
20. December an die betreffenden Fürstl. Landrathsämter einzusenden. Hierbei sind
die Zählungslisten nach der Reihenfolge der Hausnummemn zu orduen und mit einem
Umschlage mit folgender Ausschrift zu versehen:
Zählungslisten
der Volkszählung vom 1. December 1885
für
den Ort .
im Amisgerichtabe zirle
im Landrathsamtsbezirke
Die Zählungslisten der zum Gemeindebezirt ewa gehoͤrenden Orte, sowie
einzeln gelegenen Höse, Güter, Mühlen u. s. w. sind mit besonderem Umschlage und
entsprechender Ueberschrist zu versehen.
8. 5.
Da dem statistischen Büreau vereinigter Thüringischen Staaten in Weimar die
weitere Revision und Bearbeitung des gesammten Materials der Volkszählung über-
tragen ist, so haben die Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke allen
Anforderungen, welche von dem Direktor des statistischen Büreaus behufs Berich-
tigung, Fesistellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, mit
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgsältigst nach-
zukommen.
Rudolstadt, den 16. September 1885.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.