Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

54 1 8 85. 
In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst. 
und an jede einzeln lebende selbständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste 
zu * (vergl. auf der Zählungsliste die „Allgemeine Anleitung“ Ziffer 1 Absatz 1 
und 
27 nden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält 
jede derselben eine besondere Zählungsliste. 
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten rc. sind nach Bedarf zwei oder 
mehr 3#uungeliien zistelen („Allgemeine Auleitung“ auf der Zählungsliste, 
Ziffer 1 Absatz 4 
Reicht der di e übergebene Vorralh an Zählungslisten nicht aus, so 
wird er sich zur Ergänzung desselben an die Zählungsbehörde wenden. 
S. 6. 
Die Zählungslisten sind von dem Zähler auf der Titelseite mit den dort 
geforderten Ortsbezeichnungen (Gemeinde, Wohnplatz, Straße, Haus) und mit 
laufender Nummer zu versehen, sofern solches nicht schon von der Zählungsbehörde 
geschehen ist. 
Werden in eine Haushaltung, einen Gasthof, eine Anstalt 2c. mehrere Zählungs- 
listen gegeben, so erhalten dieselben gleichlautende Nummern unter Zusatz von a, 
b. c K. (vergl. „Allgemeine Anleilung“ auf der Zählungsliste unter Zisser 1 letzter 
Absatz, sowie unten §. 9 Absaß 1 und 2). 
S. 7. 
Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er 
die Zählungsliste cinhändigen könnte, so wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn 
zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber den Besuch wiederholen. 
8. 8. 
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern. 
daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten 
Gebäuden keine Haushaltung, sowie keine einzeln lebende selbständige Person 
übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen 
Zählungslisten erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmäßige 
oder vorübergehende Schlasstelle haben, die nicht hauptsächlich oder nicht für gewöhn- 
lich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchthürme, Magazine 2c., sowie 
einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinbergshäuser 2c.).
	        
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