Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 59.r 
S. 17. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu 
prüfen, ebwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu 
bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen 
zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den 
geordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens 5. December zu 
öbergeben. 
Rudolstadt, den 16. September 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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