Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

62 1885. 
1. Annahmeschein. Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem 
Scheine ersichtlich ist, daß er den ihm obliegenden Meldepflichten beim Be- 
zirksfeldwebel nachgekommen ist. 
Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen unter IV. A 
zu verfahren. 
Ausmusterungsschein. Inhaber unterliegt keiner Kontrole und ist daher 
als legitimirt anzusehen. 
k4S. Ausschließungsschein wie vorstehend zu 2. 
Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine einge- 
tragene Zurückstellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Anderenfalls ist nach der Vorschrift unter IV. B zu verfahren. 
5. Ersatz-Reserve-Paß I. (In Buchform). Znhaber ist als legitimirt 
zu crachten: 
a) wenn der im Pah angegebene Gestellungstermin noch nicht ver- 
strichen ist; 
b) wenn 4 den ihm auferlegten Meldepflichten beim Bezirksseld- 
webel nachgekommen und dies aus dem Passe ersichtlich ist. 
Anderenfalls ist in dem Falle 
zu a gegen den Inhaber nach der Vorschrift unter IV. B, 
zu b gegen denselben nach der Vorschrift unter IV. A 
zu verfahren. 
6. Ersatz-Reserve-Schein I. Inhaber ist als legilimirt zu betrachten, wenn 
die in demselben vorgeschriebenen An- und Abmeldungen beim Bezirksfeld- 
webel erfolgt und bescheinigt find, oder wenn sich auf dem Scheine der 
Vermerk befindet, daß Inhaber zur Ersatz-Resewe II. übergeführt ist. 
Anderenfalls ist nach der Vorschrift unter IV. A zu verfahren. 
7. Ersatz-Reserve-Tchein II. Inhaber unterliegt keiner Kontrole und isl 
daher als legitimirt anzusehen. 
S. Loosungsschein. Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen; 
b) den ihm in dem Scheine auferleglen Meldepflichten nachgekommen ist. 
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