Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 63 
Anderenfalls ist in dem Falle 
zu a gegen den Inhaber nach der Vorschrist unter IV. B, 
zu b gegen denselkben nach der Vorschrift unter IV. A 
zu verfahren. 
9. Meldeschein zum freiwilligen Eintritt. Inhaber ist bis zum Ablauf 
der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichneten Gültigkeitsdauer als legiei- 
mirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen und besindet sich der Inhaber bereits im 
militärpflichtigen Alter (vollendetes 20. Lebensjahr), so ist mit ihm nach 
der Vorschrist unter III. 3 zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unter- 
liegt derselbe einstweilen keiner weiteren Kontrole. 
10. Militär-Paß (in Buchsorm). Inhaber ist als legitimirt zu erachten, 
wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden Vermerke befindet: 
„dauernd ganz invalide“, 
„zum Landsturm übergetreten“, 
„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen“, 
„aus dem Heere oder der Marine ausgestoßen.“ 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Jubaber seinen Meldepflichten beim 
Bezirksfeldwebel nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen 
genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben 
nach der Vorschrift unter IV. A zu verfahren. 
11. Seewehr-Schein. Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in 
dem Scheine der Vermerk befindet: 
„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen.“ 
Anderenfalls ist die Kontrole und das Verfahren wie vorstehend zu 10. 
12. Urlaubspaß (für Rekruten). 
a) Isl in demselben ein Geslellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis 
zum Ablause dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die 
vorgeschriebenen Meldungen beim Bezirksfeldwebel bewirkt hat. 
Ist der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem 
Betreffenden nach der Vorschrift unter IV. B zu verfahren. Ist nur 
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