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die Meldung beim Bezirksfeldwebel versäumt, so ist nach der Vor-
schrist unter IV. A zu verfahren.
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben und hat Inhaber
inzwischen keine Gestellungsordre zum Eintritt bei einem Truppentheil
erhalten, so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht beim Bezirksfeld
webel zu kontroliren, event. nach der Vorschrift unter IV. A zu
verfahren.
III.
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Kingange
bezeichneten Altersgrenze befindlichen personen zu verfahren ist, welche
keine Militdrpaplere haben.
1) Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis
zum vollendeten 42. Lebensjahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich
über seine Militärverhältnisse nicht anderweit glaubhaft auszuweisen vermag, ist,
wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung der Rekrutirungs-
stammrolle betrauten Behörde (Gemeindevorstände, Vertreter der Gutsbezirke) zur
Anzeige t bringen, anderenfalls derselben zuzuführen.
2) die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüsung der
Militärverhällnisse des Betreffenden zu veranlassen.
3) Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. daß über seine
Dienstpflicht von den Ersatbehörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind
seine persönlichen Verhältnisse unter Benutung eines Formulars der Rekrutirungs.
smmo sestzustellen.
ch bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner
Melde und Gestellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatz-
Commission) nicht nachgekommen ist, und hat er am Orte oder in dem betreffenden
Aushebungsbezirke keinen festen Wohnsitz, so ist er — unter gleichzeitiger Uebersendung
des ausgefüllten Formulars — dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission zu-
zuführen.
Hat der Militärpflichtige am Orte, wo er betroffen ist, oder in dem be-
treffenden Aushebungsbezirke seinen Wohnsi, so genügt schriftliche Anzeige und
Uebersendung des Formulars an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz Commission.