1885. 65
4) Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht
zur Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden
Verhandlung festzustellen:
a) Vor- und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsor
4) In welchem Aushebungsbezirke 5wn. für welschen Truppentheil aus-
ehoben,
o) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Diese Verhandlung ist sosort dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Bezirks-
Kommando zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit fesistellen, dah der
Betreffende seiner Melde, und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe
— bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirkssfeldwebel bezw.
Bezirks-Kommando zuzuführen.
5) Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei
einem Truppentheile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben
aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor- und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
* Bei welchem Truppentheil gedient,
.) Datum des Diensteintritts und der Entlassung,
) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt
die Bestimmung unter Ziffer 4.
6) Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reserve I. oder See-
wehr angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
:) Vor- und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,