Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

5 1885. 
4) Wann und in welchem Aushebungsbezirke die Uebersührung zur Er- 
satz-Reserve I. oder Seewehr stattgefunden hat, 
) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt 
die Bestimmung unter Zisser 4. 
IV. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Lingange 
bezeichneten Altersgrenze befindlichen personen zu verfahren ist, welche 
zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über Erfüllung der melde- 
oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfällung der Weldepflicht. 
Wer nach Mahgabe seines Militärpapiers zur Meldung. 
a) bei dem Stammrollenführer, oder 
b) beim Bezirksfeldwebel 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Ein- 
sendung der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufent. 
haltsorts in den Fällen 
zu a bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersat-Commission, in den Fällen 
zu b bei dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr, Bezirks-Kommando 
zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militär-Papiere zur Gestellung 
a) vor den Ersaßtzbehörden, oder 
b) vor den Militärbehörden (Landwehr-Bezirks-Kommando oder Truppen. 
theil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ill in den Fällen 
zu o unter Abnahme der Militärpapiere dem Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Commission, in den Fällen 
zu b dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando 
zuzuführen.
	        
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