1885. 67
V.
Sicherung der Strafvollstreckung der wegen verletzung der Wehxpflicht
ergangenen Erkenntnisse. Rontrole über die Milltär-verhältnisse der
Einwanderer.
I) Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer
Kenniniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht
bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch
Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civil-Vorkitzenden der
Ersatz-Commission, im letzteren Falle dem Landwehr-Bezirks-Kommando sofort An-
zeige zu erslatten.
2) Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42.
Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche
Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Be-
treffenden dem Civil Vorsipenden der Ersatz-Commission bei gleichzeiliger Ueber-
sendung ihrer Legitimationspapiere (Pah, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen.
VI.
Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Behörden und Beamten
haben von allen neuanziehenden, innerhalb der oben bezeichneten Altersgrenze
befindlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militäwerhältnisse zu
verlangen und, falls dieselben sich vieserhalb nicht auszuweisen vermögen, hieron
dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission sofort Anzeige zu machen.
VII.
Eine entsprechende Prüsung der Militäwerhältnisse ist serner zu veranlassen
bei allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach auherdeutschen
Ländern nachsuchen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften
des Bemlaubtenstandes und der Ersah-Resewe I. Klasse Pässe so lange vorzuent-
halten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist (6 3,
* 4 Nr. 3, § 7 Nr. 10, + 15 Nr. 4 der Kontrol-Ordnung).