Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 67 
V. 
Sicherung der Strafvollstreckung der wegen verletzung der Wehxpflicht 
ergangenen Erkenntnisse. Rontrole über die Milltär-verhältnisse der 
Einwanderer. 
I) Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer 
Kenniniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht 
bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch 
Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civil-Vorkitzenden der 
Ersatz-Commission, im letzteren Falle dem Landwehr-Bezirks-Kommando sofort An- 
zeige zu erslatten. 
2) Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. 
Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche 
Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Be- 
treffenden dem Civil Vorsipenden der Ersatz-Commission bei gleichzeiliger Ueber- 
sendung ihrer Legitimationspapiere (Pah, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen. 
VI. 
Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Behörden und Beamten 
haben von allen neuanziehenden, innerhalb der oben bezeichneten Altersgrenze 
befindlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militäwerhältnisse zu 
verlangen und, falls dieselben sich vieserhalb nicht auszuweisen vermögen, hieron 
dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission sofort Anzeige zu machen. 
VII. 
Eine entsprechende Prüsung der Militäwerhältnisse ist serner zu veranlassen 
bei allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach auherdeutschen 
Ländern nachsuchen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften 
des Bemlaubtenstandes und der Ersah-Resewe I. Klasse Pässe so lange vorzuent- 
halten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist (6 3, 
* 4 Nr. 3, § 7 Nr. 10, + 15 Nr. 4 der Kontrol-Ordnung).
	        
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