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XXXV. Verordnung
vom 24. September 1885,
die Heilgehülfen oder Heildiener betreffend.
Zur Beseitigung von Zweifeln über das Verhälmiß der §§ 3, 4 und 5 der
Verordnung vom 31. Juli 1868 (Ges. S. S. 377) in Verbindung mit der
Bekanntmachung vom 1. November 1879 (Ges. S. S. 607), sowie mit & 14 der
Dienstamveisung für die Bezirks-Physiker vom 3. Februar 1884 und der Bekannt-
machung vom 25. September desselben Jahres (Ges. S. 1884 S. 15 und 122),
die Heilgehülfen oder Heildiener betreffend, zu den Bestimmungen der §§ 6 und
29 der Gewerbe-Ordnung (N. Ges. Bl. 1883 S. 177) bestimmen wir mit Höchster
Genehmigung Serenissimi, was folgt:
Wie die ärztliche Praxis ist auch die Ausübung der . g. kleinen oder
niedern Chirurgie — der Verrichtungen der Heilgehülfen oder Heildiener — durch
die Gewerbe-Ordumg sreigegeben.
2) Die kleine oder niedere Chirurgie umfaßt die im §. 3 der Verordnung vom
31. Juli 1868 bezeichneten Verrichtungen.
3) Personen, die sich ein Besahigungszeugniß als Heilgehülse und das Recht
erwerben wollen, sich als geprüster Heilgehülfe zu bezeichnen, haben sich vor
dem Physikus des Bezirks, in welchem sie sich niederzulassen beabsichtigen, einer
Prüfung zu unterziehen.
4) Die Meldung zur Prüsung erfolgt bei dem Ministerium unter Ueberreichung
der in der Bekanmmachung vom 25. September 1884 vorgeschriebenen Nachweise.
Das Ministerium ertheilt den Austrag zur Prüfung, zu welcher der Kandidat
von dem Physikus vorgeladen wird. Vor der Prüfung ist die Prüfungsgebühr mit
6 Mk. an den Prüfenden zu entrichten.
5) Die Prüfung erstreckt sich auf die aus §F. 3 der Verordnung vom 31. Juli
1868 sich ergebenden Gegenstände. Ueber den Ausfall der Prüfung macht der
Physikus dem Ministerium Anzeige. Ist dieselbe bestanden, so ertheilt das
Ministerium das Befähigungs-Zeugniß und die Berechtigung, die Bezeichnung
geprüfter Heilgehülfe zu führen. In dem Befähigungs-Zeugnisse ist der
Umsang der Besähigung genau anzugeben mit dem Beifügen, daß das Zeugniß
und das Recht sich alo geprüster Heilgehülfe zu bezeichnen, zurückgenommen werden
würde, sobald der Inhaber die Grenzen seiner Befähigung überschreiten werde.