Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 71 
6) Lazarethgehülsen, die sich durch Zeugnisse der betreffenden Ober-Militär- 
ärzte über eine fünfjährige zufriedenstellende Dienstzeit ausweisen, kann das Be- 
fähigungs- Zeugniß als geprüfter Heilgehülse ohne vorherige Prüfung von dem 
Ministerium ertbeilt werden. 
Rudolstadt, den 24. September 1885. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
NXXXVI. Verordnung 
vom 8. October 1885, 
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 19. December 1879 
über die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissiml wird die Verordnung vom 
19. December 1879, die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung 
des Schweinesleisches betreffend (Ges. S. 1880 S. 1), abgeändert wie folgt: 
1) 
8 der Verordnung wird aufgehoben; an die Stelle desselben tritt 
solgende Bestimmung: 
8. 8. 
Die mikroskopische Untersuchung eines geschlachteten Schweines muß sich 
erstrecken mindestens auf 
1) den Pfeiler und die Seitentheile des Zwergfelle, 
2) die Zungen= und Kehlkopfsmnekeln, 
3) die Zwischenrippenmuskeln, 
4) die Kaumuskeln, 
5) die Nackenmuskeln. 
6) die Lendenmuskelu.
	        
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