Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

72 1885. 
Die zu untersuchenden Fleischabschnitte hat der Fleischbeschauer an den Stellen, 
wo die Muskelfasern in Sehnenfasern übergehen, selbst zu entnehmen oder in seiner 
Gegenwart enmehmen zu lassen. Zu diesem Zweck muß das Schwein längs der 
Wirbelsäule auseinandergehauen werden; auch ist der Kopf abzutrennen und das 
Schmeer auszunehmen. 
2) 
Zwischen §§. 11 und 12 wird eingeschoben: 
114 
Die Tagebũcher (8. 10) und die Fleischbũcher (S. 11) sind mindestens ein Jahr 
lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 
3) 
Der 8. 13 erhält den Zusatz: 
Geringere Gebühren, als die sestgesetzten dürfen von den Fleischbeschauern nicht 
erhoben und angenommen werden. 
4 
Der §. 14 wird aufgehoben; an die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: 
1 
. 14. 
Die Landrathsämter haben die ordnungsmäßige Ausführung dieser Verordnung 
und die Thatigkeit der Fleischbeschauer nach Maßgabe der für diese ertheilten Vor- 
schriften sorgfältig zu übenvachen. Ordnungswidrigkeiten der Fleischbeschauer, ins- 
besondere auch Fahrlässigkeit bei den Untersuchungen, ungerechtfertigte Verzögerung 
der Untersuchungen oder der vorschriftsmäßigen Eintragungen in die Tagebücher und 
Fleischbücher haben sie mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mark, nach Befinden auch 
mit Zurücknahme der amtlichen Bestellung zu bestrafen. 
Nudolstadt, den 8. October 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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