72 1885.
Die zu untersuchenden Fleischabschnitte hat der Fleischbeschauer an den Stellen,
wo die Muskelfasern in Sehnenfasern übergehen, selbst zu entnehmen oder in seiner
Gegenwart enmehmen zu lassen. Zu diesem Zweck muß das Schwein längs der
Wirbelsäule auseinandergehauen werden; auch ist der Kopf abzutrennen und das
Schmeer auszunehmen.
2)
Zwischen §§. 11 und 12 wird eingeschoben:
114
Die Tagebũcher (8. 10) und die Fleischbũcher (S. 11) sind mindestens ein Jahr
lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
3)
Der 8. 13 erhält den Zusatz:
Geringere Gebühren, als die sestgesetzten dürfen von den Fleischbeschauern nicht
erhoben und angenommen werden.
4
Der §. 14 wird aufgehoben; an die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:
1
. 14.
Die Landrathsämter haben die ordnungsmäßige Ausführung dieser Verordnung
und die Thatigkeit der Fleischbeschauer nach Maßgabe der für diese ertheilten Vor-
schriften sorgfältig zu übenvachen. Ordnungswidrigkeiten der Fleischbeschauer, ins-
besondere auch Fahrlässigkeit bei den Untersuchungen, ungerechtfertigte Verzögerung
der Untersuchungen oder der vorschriftsmäßigen Eintragungen in die Tagebücher und
Fleischbücher haben sie mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mark, nach Befinden auch
mit Zurücknahme der amtlichen Bestellung zu bestrafen.
Nudolstadt, den 8. October 1885.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.