1885. 73
M XXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. November 1885,
den Vollzug der Bundes-Kartel-Konvention vom 10. Februar 1831
betreffend.
Zwischen der Königlich bayerischen Regierung und den Regierungen sämmtlicher
Deutschen Bundesstaaten ist ein Uebereinkommen abgeschlossen worden, nach welchem
auf die fernere Gewährung der im Artikel 9 der Bundes Kartel-Konvention vom
10. Februar 1831 für Einlieferung von Deserteuren und mitgenommenen Pferden
sestgesetzten Prämien Verzicht geleistet wird.
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 13. November 1885.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XXXVIII. Verordnung
vom 20. November 1885,
zur Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte.
In Gemähheit der Beschlüsse des Bundesraths vom 12. April und 5. November
d. J. wird zur Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte mit
Heochster Genehmigung Serenissimi verordnet, was folgt:
Wagenführer, Neiter und andere Personen haben den an sie von den Begleit=
kommandos militärischer Pulvertransporte Behuss Verhütung der Gefährdung der
Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — ins.
besondere zu langsamen Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von