1885.
III. Gesetz,
den Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode von 1885 bis 1887
betreffend, vom 28. März 1885.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
8. 1.
Der Staatshaushalts-Etat für jedes der Jahre 1885, 1886 und 1887 wird
in Einnahme auf 2024200 Mark,
in Ausgabe auf 2024200 „
festgestellt.
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Nudolstadt, den 28. März 1895.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
Staatshaushalts-Etat
für die Finanzperiode 1385 bis 1887.
Einnahme. 5### obr
1 Aus dem Kammewermögen und Ska .... 1153485
2 Aus den Hoheitsrechten .... 216200
3 Steuern 412950
4 Vermischte Einnahmen incl 217000 Me. Aciemelins
aus dem Ertrage der Reichoͤsteuern .. 241565
##n ; 2024200