Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 
III. Gesetz, 
den Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode von 1885 bis 1887 
betreffend, vom 28. März 1885. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der Staatshaushalts-Etat für jedes der Jahre 1885, 1886 und 1887 wird 
in Einnahme auf 2024200 Mark, 
in Ausgabe auf 2024200 „ 
festgestellt. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 28. März 1895. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
Staatshaushalts-Etat 
für die Finanzperiode 1385 bis 1887. 
  
Einnahme. 5### obr 
1 Aus dem Kammewermögen und Ska .... 1153485 
2 Aus den Hoheitsrechten .... 216200 
3 Steuern 412950 
4 Vermischte Einnahmen incl 217000 Me. Aciemelins 
aus dem Ertrage der Reichoͤsteuern .. 241565 
##n ; 2024200