Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

202 1886. 
rufung statt (§. 6 des Gesetzes vom 1. März 1879, die Ausführung des Gerichts- 
verfassungsgesetzes belreffend, Gesetz Samml. S. 27). 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 2. December 1886. 
(I. S.) Georg, Fns zu Schwarzburg. 
Bertrab. 
  
NXXIX. 
Gesetz 
vom 2. December 1886, die Abänderung des Art. 54 der neuen 
Gemeinde-Ordnung vom 9. Juni 1876 betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministerimms und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
Der Art. 54 der neuen Gemeinde-Ordnung vom 9. Juni 1876 (Gesetz Samml. 
S. 69) wird aufgehoben; an Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: 
Art. 54. 
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 39, 40, 41 das Stimm- 
recht ausüben können; wählbar aber nur solche männliche Bürger, die 
1) das 25. Lebensjahr vollendet haben, sich 
2) mindestens ein Jahr lang im Besitze des Bürgerrechto befinden, und welche 
3) sich eines guten Leumundes erfreuen (Art. 27). 
Bei der Wahl der Bürgermeister kann davon abgesehen werden, daß der Ge- 
wählte schon zur Zeit der Wahl das Birgereecht besitzt. Fällt die Wahl auf
	        
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