Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 67 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1887. 
  
XXX. Geset 
vom 16. December 1887, 
betreffend die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen auf Ankrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags, was folgt: 
Personen, welche in der Land- und Forstwirthschaft gegen Gehalt oder Lohn 
beschäftigt sind, werden, sofern nicht die Beschäftigung ibrer Natur nach eine vor- 
übergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von 
weniger als einer Woche beschränkt ist, der Krankenversicherungspflicht nach Maß- 
gabe des NReichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der 
Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt S. 73) und des Abschnittes B des Neichgesetzes vom 
5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forst- 
wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichs-Gesetzblatt S. 132) unter- 
worsen, insoweit nicht bereits durch ortsstatutarische Bestimmungen auf Grund des 
§. 2 des Krankenversicherungsgesetzes die Amwendung der Vorschriften des §. 1 des 
letzteren auf solche Personen erstreckt ist. 
Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur dann, wenn ihr Jahres. 
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht aberstein 
Fürstl. Schwarzb.-Iludolst. Gesehsammlung. XIVIII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. -re%# 1887.
	        
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