1887. 67
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1887.
XXX. Geset
vom 16. December 1887,
betreffend die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc.
verordnen auf Ankrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was folgt:
Personen, welche in der Land- und Forstwirthschaft gegen Gehalt oder Lohn
beschäftigt sind, werden, sofern nicht die Beschäftigung ibrer Natur nach eine vor-
übergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von
weniger als einer Woche beschränkt ist, der Krankenversicherungspflicht nach Maß-
gabe des NReichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der
Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt S. 73) und des Abschnittes B des Neichgesetzes vom
5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forst-
wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichs-Gesetzblatt S. 132) unter-
worsen, insoweit nicht bereits durch ortsstatutarische Bestimmungen auf Grund des
§. 2 des Krankenversicherungsgesetzes die Amwendung der Vorschriften des §. 1 des
letzteren auf solche Personen erstreckt ist.
Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur dann, wenn ihr Jahres.
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht aberstein
Fürstl. Schwarzb.-Iludolst. Gesehsammlung. XIVIII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. -re%# 1887.