Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

30 1888. 
der Aufnahme oder Entnahme von Zucker in das Fabriklager oder aus dem- 
selben, beim Ausgang von Zucker aus der Fabrik pp.) ist das Fürstliche 
Rent- und Steueramt zu Frankenhausen als Zuckersteuerstelle (§. 2 der Aus- 
führungs.Bestimmungen) zuständig. 
Rudolstadt, den 23. Juli 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Starck. 
  
XII. Ministerial-Verordnung 
vom 3. August 1888. 
die in der evangelisch-lutherischen Landeskirche abzuhaltenden Kirchen- 
kollekten betreffend. 
Da im Interesse der kirchlichen Ordnung eine einheitliche Festsetzung der Tage, 
an welchen in der evangelisch-lutherischen Landeskirche die herkömmlichen Kirchen- 
kollekten abzuhalten sind, erwünscht erscheint, so verordnen wir mit höchster Geneh- 
migung Seiner Durchlaucht des Fürsten was folgt: 
8. 1. 
Es sollen folgende allgemeine Kirchenkollekten in allen Gemeinden der evan- 
gelisch-lutherischen Landeskirche alljährlich und zwar an den nachbenannten Tagen 
durch Ausstellung der Opferbecken an den Kirchthüren veranstaltet werden: 
1. Für die Heidenmission: 
am Epiphaniasfeste. 
2. Für die Debrastistung zum Besten der Erziehung verwahrloster Kinder: 
am Tage der Konfirmation. 
3. Für die Bibelkasse: 
i zweiten Ostertage. 
4. Für die innere Mission im allgemeinen: 
am zweiten Pfingsttage. 
5. Für den Gustav-Adolf-Verein: 
am Reformationsfeste.
	        
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