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der Aufnahme oder Entnahme von Zucker in das Fabriklager oder aus dem-
selben, beim Ausgang von Zucker aus der Fabrik pp.) ist das Fürstliche
Rent- und Steueramt zu Frankenhausen als Zuckersteuerstelle (§. 2 der Aus-
führungs.Bestimmungen) zuständig.
Rudolstadt, den 23. Juli 1888.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
von Starck.
XII. Ministerial-Verordnung
vom 3. August 1888.
die in der evangelisch-lutherischen Landeskirche abzuhaltenden Kirchen-
kollekten betreffend.
Da im Interesse der kirchlichen Ordnung eine einheitliche Festsetzung der Tage,
an welchen in der evangelisch-lutherischen Landeskirche die herkömmlichen Kirchen-
kollekten abzuhalten sind, erwünscht erscheint, so verordnen wir mit höchster Geneh-
migung Seiner Durchlaucht des Fürsten was folgt:
8. 1.
Es sollen folgende allgemeine Kirchenkollekten in allen Gemeinden der evan-
gelisch-lutherischen Landeskirche alljährlich und zwar an den nachbenannten Tagen
durch Ausstellung der Opferbecken an den Kirchthüren veranstaltet werden:
1. Für die Heidenmission:
am Epiphaniasfeste.
2. Für die Debrastistung zum Besten der Erziehung verwahrloster Kinder:
am Tage der Konfirmation.
3. Für die Bibelkasse:
i zweiten Ostertage.
4. Für die innere Mission im allgemeinen:
am zweiten Pfingsttage.
5. Für den Gustav-Adolf-Verein:
am Reformationsfeste.