1888. 33
Gesetzfammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1888.
& XIII. Verordnung
vom 23. August 1888,
einen weiteren Nachtrag zu der Verordnung vom 26. August 1879
über den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Folge des
Bundesrathsbeschlusses vom 5. Juli 1888 hinsichtlich der Versendung von Spreng-
stosen und Munitionsgegenständen der Militär, und Marineverwaltung auf Land-
wegen verordnet was folgt:
I. Allgemeine VBeslimmungen.
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von Spreng=
sloffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen gesten die unten folgenden Zu-
satzvorschristen zu den Bestimmungen der Verordnung vom 26. August 1879, be-
treffend den Verkehr mit Sprengsloffen.
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
und Marineverwaltung ohne militärische Begleitung sind die vorerwähnten Be-
stimmungen mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsgemäße Einrichtung,
Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Be-
hörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizei-
lichen Prüsung unterliegt. Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando
beizugeben ist, sowie die Zusammensehung und Stärke des letzteren bestimmt die
Militär= beziehungsweise Marinebehörde.
Fürfll. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XIIX. 7
Ausgegeben in Rudolstadt am 9. September 1888.