Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

as 1888. 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung 
erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach 
den bestehenden Gesetzen eine Specialvollmacht erforderlich ist. 
Dem Landtage steht über die Verwaltung der Landeskredilkasse die gleiche 
Controle zu, wie hinsichtlich der Verwaltung der Staatseinkünfte. 
8.3. 
Reservefond. 
Die Ueberschüsse der Landeskreditkasse, soweit sie nicht zur Bestreitung der Ver- 
waltungskosten und zur Ansammlung eines Reservefonds dienen, fließen in die Haupt- 
landeekasse. 
Der Resewefond beträgt mindestens zwei Prozent der aufgenommenen 
Kapitalien. 
Ka pitalaufna bm 
Die Landeskreditkasse ist berechtigt, zur Beschffung. der erforderlichen Mittel 
1) Gelder gegen Ausgabe unkünddarer, auf den Inhaber lautender Schuld. 
scheine verzinslich aufzunehmen, 
2) verzinsliche Vorschüsse aus der Hauptlandeskasse zu entnehmen, 
3) vormundschaftliche Gelder auf Kündigung verzinslich anzunehmen. 
Diese Aufnahmen müssen durch den Betrag der von der Kasse gewährten Dar- 
lehen gedeckt werden. 
S. 5 
Das Ministerium bestimmt den Zinssß für die in §. 4 erwähnten Gelder, 
und für die unkündbaren Kapitalanleiben, seiner Anordnung unterliegen die Fest- 
setzung der Zinstermine und die Rückzahlung durch Rückkauf oder durch Verloosung 
der auf den Inhaber lautenden Schuldscheine. 
Die Vorschristen der 5§. 3—5, 7 Abs. 2, 8—10 des Gesetzes vom 15. August 
1873, die Ausgabe von Rentenbriefen betreffend (Gesetz Samml. Seite 85), finden 
auch auf die Schuldverschreibungen der Landeskredirkasse Anwendung. Wo dieses 
Gesetz von der Staatskasse spricht, tritt die Landeskreditkafse ein. 
8. 6. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung vernichteler oder 
sonst abhanden gekommener Schuldscheine (88. 837 -850 der Civilprozeßordnung) 
st das Amtsgericht in Rudolstadt zuständig.
	        
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