Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 4 
. 7. 
Nnt—“d’r 
Die Landeskreditkasse gewährt Darlehen 
1) gegen Verpfändung inländischer Grundbesitzungen; 
2) gegen Verpfändung hypothekarischer Forderungen, welche der Sicherheit unter 
entsprechen: 
3) gegen faustpfändliche Hinterlegung von Staats= und anderen öffentlichen 
Werthpapieren nach Maßgabe der vom Ministerium zu erlassenden allge- 
meinen Bestimmungen, seche nur bis zu 8 des Tageskurses und höchstens 
auf die Dauer von sechs Monaten; 
4) gegen bloße Sundvolschrihenn an inländische Gemeinden, insofern die 
Dahrlehnsausnahme nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung erfolgt; 
5) auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. Die von der 
Landeskreditkasse gewährten bez. übernommenen Ablösungskapitalien und die 
davon zu entrichtenden Zins= und Tilgungsrenten sind von Zeit der Be. 
slätigung der Ablösungsverträge auf dem bis dahin verpflichteten Grund. 
besitze und in dem übrigen Vermögen des Belasteten ebenso versichert und 
bevorzugt, wie es die abgelösten Lasten selbst waren. 
Im Falle unter 1 dürfen liegende Grundstücke bis zu /2, Gebäude in 
Städten bis zu ½, auf dem Lande aber nur bis zu 18 ihres Werthes beliehen 
werden. Die Gebäude müssen außerdem gegen Feuersgesahr während der ganzen 
Dauer des Schuldverhältnisses genügend versichert sein. Darlehen auf industrielle 
Etablissements und auf Fabrikgebäude dürsen nur mit Genehmigung des Ministeriums 
bewilligt werden. 
Wenn im Falle unter 3 der Schuldner mit Rückzahlung des Kapitals und 
Berichtigung der Zinsen im Verzuge bleibt, so ist die Landeskreditkasse ohne Weiteres 
berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere auf Kosten des Schuldners bis auf 
Höhe der Forderung außergerichtlich verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse 
wegen des Kapitals und der Zinsen und Kosien bezahlt zu machen. 
. B. 
Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Minisleriums kann in einzelnen be- 
sonders gestalteten Fällen, in denen den Vorschriften des §. 7 nicht vollständig und 
genau ensprochen wird, eine andere Sicherstellung angenommen werden, wenn die be- 
sondere Zuverlässigkeit und wirthschaftliche Tüchtigkeit des Darlehnssuchers nachge-
	        
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