1888. 4
. 7.
Nnt—“d’r
Die Landeskreditkasse gewährt Darlehen
1) gegen Verpfändung inländischer Grundbesitzungen;
2) gegen Verpfändung hypothekarischer Forderungen, welche der Sicherheit unter
entsprechen:
3) gegen faustpfändliche Hinterlegung von Staats= und anderen öffentlichen
Werthpapieren nach Maßgabe der vom Ministerium zu erlassenden allge-
meinen Bestimmungen, seche nur bis zu 8 des Tageskurses und höchstens
auf die Dauer von sechs Monaten;
4) gegen bloße Sundvolschrihenn an inländische Gemeinden, insofern die
Dahrlehnsausnahme nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung erfolgt;
5) auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. Die von der
Landeskreditkasse gewährten bez. übernommenen Ablösungskapitalien und die
davon zu entrichtenden Zins= und Tilgungsrenten sind von Zeit der Be.
slätigung der Ablösungsverträge auf dem bis dahin verpflichteten Grund.
besitze und in dem übrigen Vermögen des Belasteten ebenso versichert und
bevorzugt, wie es die abgelösten Lasten selbst waren.
Im Falle unter 1 dürfen liegende Grundstücke bis zu /2, Gebäude in
Städten bis zu ½, auf dem Lande aber nur bis zu 18 ihres Werthes beliehen
werden. Die Gebäude müssen außerdem gegen Feuersgesahr während der ganzen
Dauer des Schuldverhältnisses genügend versichert sein. Darlehen auf industrielle
Etablissements und auf Fabrikgebäude dürsen nur mit Genehmigung des Ministeriums
bewilligt werden.
Wenn im Falle unter 3 der Schuldner mit Rückzahlung des Kapitals und
Berichtigung der Zinsen im Verzuge bleibt, so ist die Landeskreditkasse ohne Weiteres
berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere auf Kosten des Schuldners bis auf
Höhe der Forderung außergerichtlich verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse
wegen des Kapitals und der Zinsen und Kosien bezahlt zu machen.
. B.
Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Minisleriums kann in einzelnen be-
sonders gestalteten Fällen, in denen den Vorschriften des §. 7 nicht vollständig und
genau ensprochen wird, eine andere Sicherstellung angenommen werden, wenn die be-
sondere Zuverlässigkeit und wirthschaftliche Tüchtigkeit des Darlehnssuchers nachge-