1888. 51
5. 12.
Verwilligte Darlehen können ohne Weiteres resp. ohne daß eine Kündigung
vorauszugehen hat, zurückgefordert werden,
1) wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen einstellt,
2) wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung über das verpfändete
Grundstück oder einen Theil desselben verhängt oder auch nur ein solches
Verfahren eingeleitet ist, oder wenn die Rechtsgültigkeit der Hypothek be-
stritten wird,
3) wenn die vertragsmäßige Versicherung der beliehenen Gebäude gegen Feuers.
gefahr nicht fortgesetzt wird.
S. 13.
Verfahren gegen Restanten.
Bleibt der Schuldner mit Zinsen bez. Zins= und Tilgungsrenten im Rückstande,
so erhöht sich der Zinsfuß für den versäumten Termin bei einer Dauer des Ver-
zugs von länger als ein Monat um ½ Protent des ursprünglichen Darlehnebetrags.
Die Beitreibung rückständiger Zinsen bez. Zins- und Tilgungerenten erfolgt im
Wege des eu Zwangsverfahrens (Gesetz vom 29. Juni 1883 — Gesetz
Samml. Seite 7
S. 14.
Mit Genehmigung des Ministeriums ist der Landeskreditkasse gestattet, ver-
fügbare Kassenbestände, zu deren Ausleihung sich voraussichtlich in nächster Zeit keine
Gelegenheit finden wird, bei Bankhäusern und Bankinslituten gegen genügende
Sicherheitsbestellung verzinslich anzulegen oder dafür solche Werthpapiere anzukaufen,
welche vom Ministerium auf Grund des 8. 7 Nr. 3 bestimmt worden sind.
8. 15.
Vorstehendes Gesetz tritt am 1. Januar 1889 in Kraft.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem
Ministerium erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rathsfeld, den 11. Dezember 1888.
(L. 8). Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.