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8. Bei dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Kranken-
häusern, Strafanstalten u. s w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden,
bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht-
verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen
Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, solche Güter in den Wagen mitzuverladen,
welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen
Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der
Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der
Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nah-
rungs= und Genußmittel einschliehlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs oder
Genuhmittel hergestellt werden, sowie die in Anlage D zu § 48 des Betriebs-
Reglements unter 1 bis III aufgeführten Gegenstäude. Ob von der Beibringung
eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landes-
regierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen.
9. Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz
des Sierbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
II. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1888 in Kraft.
Berlin, den 14. December 1887.
Der Slellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.