10 1889.
Uebereinkommen der Deutschen Staatsregierungen, betreffend die gegen-
seitige Anerkenmung der von den Gymnasien bezw. Nealgymnasien (Real-
schulen 1. Ordunng) ansgestellten Reifezeugnisse.
§5 1.
1. Das Reifezeugniß, welches ein Angehöriger des Deutschen Reiches an einem
Gymnasium oder einem Realgymnasium (einer Realschule 1. Ordnung) irgend eines
Deutschen Staates als Schüler der Anstalt (vergl. §& 3) erworben hat, gewährt
in jedem Bundesstaate diejenigen Berechtigungen, welche mit dem Reifezeugnisse eines
dem letzteren Staale angehörenden Gymnasiums, bezw. Realgymnasiums (Realschule
1. Ordnung) verbunden sind.
2. In Anbetracht des Unterschiedes, welcher im Königreich Württemberg
bezüglich des Lehrplanes und der dadurch bedingten Berechtigungen der Realgymna-
sien im Vergleich zu denen der übrigen Deutschen Staaten besteht, werden im König-
reich Württemberg dem Reifezeugnisse von einem Realgymnasium (Realschule 1. Ord-
nung) eines anderen Deutschen Staates nur diejenigen Berechtigungen zuerkannt,
welche mit demselben in demjenigen Staate verbunden sind, welchem das Reifezeuguiß
ausstellende Realgymnasium (Realschule 1. Ordnung) angehört.
Junge Leute, welche an einem Gymnasium bezw. Realgymnasium (Realschule
1. Ordnung), ohne Schüler der betreffenden Anstalt zu sein, als s. g. Extraneer
das Reifezeugniß mit der durch § 1 bezeichneten Wirkung erwerben wollen, haben
dies an einer Anstalt desjenigen Staates zu thun, welchem sie durch die Staatsange-
hörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern, bezw. deren Stellvertreter
angehören.
Die Ablegung der Reifeprüfung als Extraneer an einer Anstalt eines anderen
Deutschen Staates hat die im § 1 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn
seitens der Unterrichts. Venvaltung des Staates, welchem der Prüfungs-Bewerber an-
gehört, die Erlaubniß dazu vorher gegeben ist. Ein Vermerk hierüber ist in das
Zeugniß aufzunehmen.
83.
Die Beschränkung, welche bezüglich der Extraneer in § 2 bezeichnet ist, findet
Anwendung auch auf diejenigen Schüler der Gymnasien und Realgymnasien (Real-
schulen 1. Ordnung), welche später als mit dem Beginne des driktobersten Jahres.