Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

10 1889. 
Uebereinkommen der Deutschen Staatsregierungen, betreffend die gegen- 
seitige Anerkenmung der von den Gymnasien bezw. Nealgymnasien (Real- 
schulen 1. Ordunng) ansgestellten Reifezeugnisse. 
§5 1. 
1. Das Reifezeugniß, welches ein Angehöriger des Deutschen Reiches an einem 
Gymnasium oder einem Realgymnasium (einer Realschule 1. Ordnung) irgend eines 
Deutschen Staates als Schüler der Anstalt (vergl. §& 3) erworben hat, gewährt 
in jedem Bundesstaate diejenigen Berechtigungen, welche mit dem Reifezeugnisse eines 
dem letzteren Staale angehörenden Gymnasiums, bezw. Realgymnasiums (Realschule 
1. Ordnung) verbunden sind. 
2. In Anbetracht des Unterschiedes, welcher im Königreich Württemberg 
bezüglich des Lehrplanes und der dadurch bedingten Berechtigungen der Realgymna- 
sien im Vergleich zu denen der übrigen Deutschen Staaten besteht, werden im König- 
reich Württemberg dem Reifezeugnisse von einem Realgymnasium (Realschule 1. Ord- 
nung) eines anderen Deutschen Staates nur diejenigen Berechtigungen zuerkannt, 
welche mit demselben in demjenigen Staate verbunden sind, welchem das Reifezeuguiß 
ausstellende Realgymnasium (Realschule 1. Ordnung) angehört. 
Junge Leute, welche an einem Gymnasium bezw. Realgymnasium (Realschule 
1. Ordnung), ohne Schüler der betreffenden Anstalt zu sein, als s. g. Extraneer 
das Reifezeugniß mit der durch § 1 bezeichneten Wirkung erwerben wollen, haben 
dies an einer Anstalt desjenigen Staates zu thun, welchem sie durch die Staatsange- 
hörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern, bezw. deren Stellvertreter 
angehören. 
Die Ablegung der Reifeprüfung als Extraneer an einer Anstalt eines anderen 
Deutschen Staates hat die im § 1 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn 
seitens der Unterrichts. Venvaltung des Staates, welchem der Prüfungs-Bewerber an- 
gehört, die Erlaubniß dazu vorher gegeben ist. Ein Vermerk hierüber ist in das 
Zeugniß aufzunehmen. 
83. 
Die Beschränkung, welche bezüglich der Extraneer in § 2 bezeichnet ist, findet 
Anwendung auch auf diejenigen Schüler der Gymnasien und Realgymnasien (Real- 
schulen 1. Ordnung), welche später als mit dem Beginne des driktobersten Jahres.
	        
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