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kursus (also später als mit dem Beginnen der Obersekunda nach weitverbreiteter
Bezeichnung) in eine Anstalt eines Staats eintreten, welchem sie weder durch die
Staatsangehörigkeit, noch durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern angehören. Die
Direktoren der Gymnasien und Realgymnasien sind verpflichtet, wenn auswärlige
Bewerber die Aufnahme an einer höheren Stelle des Gesammtkursus als in dem
Beginn der Obersekunda nachsuchen, dieselben mit der vorstehenden Bestimmung im
Voraus bekannt zu machen.
8 4.
Das im April 1874 unter den Deutschen Staatsregierungen geschlossene Ueber-
einkommen bezũglich der gegenseitigen Anerkennung der Gymnasial · Reifezeugnisse
bleibt im Uebrigen in Geltung, mit alleiniger Ausnahme der durch & 3 bezeichneten
Beschränkung.
Mit der gleichen Beschränkung sinden die in dem Ucbereinkommen vom April
1874 bezüglich der Gymnasial-Reiseprüfungen und Reifezeugnisse getroffenen Be-
stimmungen sinnentsprechende Anwendung auf die Reiseprüfungen und die Reifezeug-
nisse der Nealgymnasten (Realschulen 1. Ordnung).
Auf diejenigen jungen Leute, welche in dem Zeitpunkte der Veröfsentlichung
dieser Vereinbarung bereits Schüler eines Gymnasiums oder Realgymnasiums (Neal-
schule 1. Ordnung) eines anderen Bundesstaates sind, als welchem sie durch die
Staatsangehörigkeit oder den zeitweiligen Wohnsitz ihrer Eltern angehören, findet
die durch § 3 bestimmte Beschränkung nicht Anwendung.
V. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. März 1889,
einen Nachtrag zur Anweisung vom 31. März 1882 für die Aus-
führung des Viehseuchen-Gesetzes betreffend.
In Ausführung des Gesetzes vom I1. Dezember 1888, die Abänderung der
Bestimmung in § 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1881 betreffend (Gesetz-
Samml. S. 58), wird mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten
zur Anweisung vom 31. März 1882 (Gesetz Samml. S. 39) nachtragsweise und
unter Aufhebung der Nr. 4 der genanmen Anweisung Folgendes bestimmt:
2.