Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

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kursus (also später als mit dem Beginnen der Obersekunda nach weitverbreiteter 
Bezeichnung) in eine Anstalt eines Staats eintreten, welchem sie weder durch die 
Staatsangehörigkeit, noch durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern angehören. Die 
Direktoren der Gymnasien und Realgymnasien sind verpflichtet, wenn auswärlige 
Bewerber die Aufnahme an einer höheren Stelle des Gesammtkursus als in dem 
Beginn der Obersekunda nachsuchen, dieselben mit der vorstehenden Bestimmung im 
Voraus bekannt zu machen. 
8 4. 
Das im April 1874 unter den Deutschen Staatsregierungen geschlossene Ueber- 
einkommen bezũglich der gegenseitigen Anerkennung der Gymnasial · Reifezeugnisse 
bleibt im Uebrigen in Geltung, mit alleiniger Ausnahme der durch & 3 bezeichneten 
Beschränkung. 
Mit der gleichen Beschränkung sinden die in dem Ucbereinkommen vom April 
1874 bezüglich der Gymnasial-Reiseprüfungen und Reifezeugnisse getroffenen Be- 
stimmungen sinnentsprechende Anwendung auf die Reiseprüfungen und die Reifezeug- 
nisse der Nealgymnasten (Realschulen 1. Ordnung). 
Auf diejenigen jungen Leute, welche in dem Zeitpunkte der Veröfsentlichung 
dieser Vereinbarung bereits Schüler eines Gymnasiums oder Realgymnasiums (Neal- 
schule 1. Ordnung) eines anderen Bundesstaates sind, als welchem sie durch die 
Staatsangehörigkeit oder den zeitweiligen Wohnsitz ihrer Eltern angehören, findet 
die durch § 3 bestimmte Beschränkung nicht Anwendung. 
  
V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. März 1889, 
einen Nachtrag zur Anweisung vom 31. März 1882 für die Aus- 
führung des Viehseuchen-Gesetzes betreffend. 
In Ausführung des Gesetzes vom I1. Dezember 1888, die Abänderung der 
Bestimmung in § 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1881 betreffend (Gesetz- 
Samml. S. 58), wird mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten 
zur Anweisung vom 31. März 1882 (Gesetz Samml. S. 39) nachtragsweise und 
unter Aufhebung der Nr. 4 der genanmen Anweisung Folgendes bestimmt: 
2.
	        
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