Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

14 1889. 
VII. Verordnung 
vom 16. Mai 1889, 
die Abänderung der §§ 55—60 der Ausführungs-Verordnung vom 
20. Juni 1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche Ueber- 
eignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypotheken- 
wesens betreffend. 
Mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden die § 55—60 
der Ausführungs-Verordnung zu den beiden Gesetzen, die Uebereignung unbeweg- 
licher Sachen und die Verbesserung des Hypothekenwesens betreffend, vom 20. Juni 
1856 (Ges.-S. S. 209) hierdurch abgeändert, und es treten an deren Stelle mit 
dem 1. Juli 1889 die nachstehenden Bestimmungen: 
81. 
Macht sich die Abschätzung von Grundstücken und Gebänden zum Zwecke der 
Bestellung bezw. Eintragung einer Hypothek nöthig, so ist dieselbe von mindestens 
zwei verpflichteten Ortsschätzern vorzunehmen. 
Die Ortsschätzer werden von den Amtsgerichten nach Anhörung geeigneter 
Auskunftspersonen, namentlich der Vorstände der in Betracht kommenden Gemeinden 
unter dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs bestellt und zwar, je nachdem die 
Verhälinisse es angemessen erscheinen lassen, für eine oder mehrere Gemeinden. 
§ 2. 
Zu Ortsschätzern sollen nur volljährige, im vollen Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindliche männliche Versonen von hinreichender Sachkennmiß und 
Ortskunde, sowie von bewährter Redlichkeit und strengster Unparteilichkeit bestellt 
werden. Wegen der den Schätzern obliegenden Vertretung der von ihnen abzu. 
gebenden Gutachten ist möglichst auch auf die Vermögensverhälmisse des zu Be- 
stellenden Rücksicht zu nehmen. 
*l 3. 
Von den Orteschätzern ist nach vorgängiger eingehender Belehrung über ihre 
Pflichten und ihre Verantwortlichkeit, namtlich darüber daß sie für den aus pflicht, und 
ordnungswidrigen Abschätzungen entslehenden Schaden zu haften haben und wegen 
falscher Schätungen den gesetzlichen Strasen unterworfen sind, auch bei Vernach- 
lässigung ihres Amtes sofortige Emlassung zu gewärtigen haben, sowie nach Vor- 
lesung der 56 6—22 dieser Verordnung folgender Eid zu leisten:
	        
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