1889. 15
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die
von mir geforderten Abschätzungen unparteiisch und nach besiem Wissen
und Gewissen nach Maßgabe der mir soeben vorgelesenen Vorschriften er-
statten werde, so wahr mir Gott helfe.“
Denselben ist ein gedrucktes Exemplar dieser Verordnung einzuhändigen.
Das über ihre Verpflichtung aufgenommene Prolokoll ist von den Ortsschätzern
zu unterzeichnen.
Der betreffende Gemeindevorstand ist v der Verpflichtung in Kenntniß zu setzen.
Für die Ortsschätzer sind für * dall ihrer Behinderung Stellvertreter
widerruflich zu bestellen. Sind in den betreffenden Gemeinden hierzu geeignete
Personen nicht vorhanden, so sind die Schätzer der Nachbargemeinden als Stell-
vertreter zu bestellen.
5.
Für diejenigen Fälle, in denen mehr als gewöhnliche Kenntnisse erforderlich
sind, können besondere mit der nöthigen höheren Sachkenntuiß ausgerüstete Schäter
bestellt und verpflichtet werden.
*6.
Die Ortsschätzer dürfen Abschäßungen nur in den Gemarkungen der Gemein-
den, für welche sie bestellt sind, sowie in den zunächst belegenen Guts. und Wald-
bezirken vornehmen.
§5 7.
Ein Ortsschäper darf keine Abschätzung vornehmen, bei welcher er selbst, sein
Mündel, seine Verlobte, seine Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, oder
Personen betheiligt sind, die mit ihm in gerader Linie venvandt, verschwägert oder
durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, sollte auch die Ehe, durch welche
die Schwägerschaft begründet ist, nicht reh bestehen.
Ist ein Ortsschätzer nach den cichn Paragraphen oder sonst verhindert,
so tritt einer der bestellten Stellvertreter, und falls auch diese verhindert sind, ein
besonders zu bestellender Stellvertreter für ihn ein.
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649.
Die Ortsschätzer müssen bei allen ihnen aufgetragenen Geschäften mit größter
Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verfahren. Sie dürfen sich bei Abgabe ihres