Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

1889. 10 
Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen isl, aber nicht 
zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist die Lage des Ortes in der Auf- 
schrist noch näher zu bezeichnen. 
2. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, sind unter VI1 die Ziffer 1 
und die zugehörigen Zeilen des Texkes zu streichen, sowie die 
darauf folgenden Zahlen 2 bis 10 in 1 bis 9 abzuändern. 
Am Schlusse des Absatzes VII ist demnächst als neuer 
Absaß nachzutragen: 
VII a Auf der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die nach § 2 UAb- 
satz 1 bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Be- 
dingungen angebracht werden. 
3. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ be- 
trefsend, ist im Absaß l und im Absatz v der zulässige 
Meistbetrag von sechshundert auf „achthundent" Mark abzu- 
ändern. Der Absatz Nllerhält solgende anderweite Fassung: 
XIl Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage 
gleich das ausgefüllte Formular zur Postamveisung beizufügen. Solche Pozsl- 
anweisungen sind bis zu dem Meistbetrage von 800 4¾ zulässig. Die Gebühr für 
eine Postauftrags-Postanweisung über 400 x ist nach denselben Sähen zu be- 
rechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 In dem beizufügenden Post- 
anweisungs-Formular darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden. 
welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
4. Zwischen § 21 und § 22 tritt der nachstehende § 21 ae 
hinzu. 
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1 Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am 
Bahnhose unmittelbar nach Ankunst der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen 
(Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. 
Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz IV festge- 
setzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweis- 
schreiben aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisen- 
bahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die 
Zeitdaner, für welche das Ausweieschreiben gelöst wird, anzugeben sind.
	        
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