Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

1889. 21 
VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Post- 
anweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werth- 
angabe die Ausschrift: 
so muß die Bestellung an den zuerst ge- 
nannten Empfänger (A.), seinen Bevoll. 
mächtigten oder den sonstigen nach den Be- 
stimmungen unter un und V. Empfangsbe- 
rechtigten erfolgen; 
„An A zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B." 
„An A. im Hause des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B." 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A zu Händen des B.“ genannten Empfänger (A.), als auch an den 
„An A. abzugeben an B." zuletzt genannten (B.), deren Bevollmächtig- 
„An A. für B.“ ten oder den sonstigen nach den Be- 
„An A. per Adresse des B.“ stimmungen unter Il und V Empfangsbe- 
rechtigten erfolgen. 
8. Im § 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe 
u. s. w.“ betreffend, sind im Absatz V die Angaben unter 3 
zu streichen; dafür ist zu setzen: 
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft den zu be- 
stellenden Gegenstand abholen läßt. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1889 in Kraft. 
Berlin, den 9. Mai 1889. 
" so darf die Bestellung sowohl an den zuerst 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
	        
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