1889. *
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn
nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordne-
ter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben.
riiket .
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädische Regierung übernimmt für den Fall
der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Aner-
kennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung:
1) den gesammten zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und
Boden der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung
zu slellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent,
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Beslehens
und Betriebes der Bahn zu gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zu-
schuß von 90 000 Mark, in Worten: „Neunziglausend Mark,“ zu gewähren.
ikel V.
Die im Artikel IV unter # 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits-
streisen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen oder
Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen
der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund-
stücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Ent-
eignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechlig-
keiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung
auch Kultur= und Inkonvenienz. Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau
der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen
dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die
vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des
Preußischen Staates übergehen. Leßterem sollen vielmehr nur die Kosten der Ver-
messung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen.