Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

32 1889. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes 
und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede 
Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach 
ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer 
nach Namen und Wohnort, serner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, 
wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Um- 
fang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwal- 
tung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser 
Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß 
zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen 
Regierung für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im 
Enteignungewege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich 
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung dieser, 
sowie der im Artikel IV unter 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen auf die 
von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu verständi- 
gen; Sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für die Er- 
füllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhäöfen, soweit 
diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Der nach Artikel IV ) 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach 
Eingang der Erklärung der Königlich Preuhischen Regierung, daß Sie mit dem 
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung der 
ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, Stationen oder 
zu ähnlichen Einrichtungen enischließen, so wird die Fürstliche Regierung zwecks Er- 
werbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, 
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter J. 1 des Vertrages nicht 
bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht be- 
reits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die 
Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen
	        
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