32 1889.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes
und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede
Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach
ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer
nach Namen und Wohnort, serner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie,
wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Um-
fang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwal-
tung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser
Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß
zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen
Regierung für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im
Enteignungewege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung dieser,
sowie der im Artikel IV unter 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen auf die
von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu verständi-
gen; Sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für die Er-
füllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhäöfen, soweit
diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Der nach Artikel IV ) 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach
Eingang der Erklärung der Königlich Preuhischen Regierung, daß Sie mit dem
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung der
ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, Stationen oder
zu ähnlichen Einrichtungen enischließen, so wird die Fürstliche Regierung zwecks Er-
werbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens,
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter J. 1 des Vertrages nicht
bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht be-
reits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die
Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen