1889. 33
in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu
Eisenbahnanlagen in dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete zur Zeit
Geltung haben. Für die Verhaudlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums
oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeich-
neten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grund-
büchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und trikt im Uebrigen
Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die König-
lich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen
für die Strecke in dem Fürstenthum Schwarzburg-Rüdolstadt keine höheren Einheitssätze
in Anwendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Fürstenthum Schwarzburg-
Rudolstadt emtfallenden Bahnstrecke der Fürstlichen Regierung vorbehalten. Auch
sollen die an der Bahnstrecke im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt zu errichten-
den Hoheitszeichen nur die der Fürstlich Schwarzburg. Rudolstädtischen Regierung sein.
Der Fürstlichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihr über
die im Fürstenthum belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheiksrechts einen beständigen
Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisen-
bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum
direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Fürstlich Schwarzburg. Rudol-
städtischen Gebiet belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürlsllichen Behörden in Pflicht zu nehmen
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinslchtlich dieser
Bahnstrecke den betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben werden den Bahn-
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereibwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtisch
Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Venderung ihres Staatzangehörigkeits=
verhältnisses.