Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

1889. 33 
in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu 
Eisenbahnanlagen in dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete zur Zeit 
Geltung haben. Für die Verhaudlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums 
oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeich- 
neten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grund- 
büchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und trikt im Uebrigen 
Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die König- 
lich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen 
für die Strecke in dem Fürstenthum Schwarzburg-Rüdolstadt keine höheren Einheitssätze 
in Anwendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Fürstenthum Schwarzburg- 
Rudolstadt emtfallenden Bahnstrecke der Fürstlichen Regierung vorbehalten. Auch 
sollen die an der Bahnstrecke im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt zu errichten- 
den Hoheitszeichen nur die der Fürstlich Schwarzburg. Rudolstädtischen Regierung sein. 
Der Fürstlichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihr über 
die im Fürstenthum belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheiksrechts einen beständigen 
Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisen- 
bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum 
direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Fürstlich Schwarzburg. Rudol- 
städtischen Gebiet belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürlsllichen Behörden in Pflicht zu nehmen 
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinslchtlich dieser 
Bahnstrecke den betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben werden den Bahn- 
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereibwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtisch 
Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Venderung ihres Staatzangehörigkeits= 
verhältnisses.
	        
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