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Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück.
sichtlich der Diseiplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aussichts-
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsgebiets
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls ge-
eignete Militäranwärter, unter welchen die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten
Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der im
Fürstlich Schwarzburg-Rudolflädtischen Gebiel belegenen Bahnstrecke gegen die
Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Schwarzburg-
Rudolstädtischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Plaß greifen —
auch nach den Schwarzburg-Rudolstädtischen Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Negierung verpflichtet Sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keiner-
lei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Fürstliche Staatsregierung, so lange
die Bahn im Eigenthum oder Bekriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht
in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen
Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der Fürstlichen Staalsregierung das
Recht vorbehalten, die in Ihrem Gebiet belegene Bahnstrecke nach Maßgabe des
Preuhischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine
etwaige derartige Erwerbung des Eigenthums Seitens der Fürstlichen Staatsregie-
ung soll indeß die Einheitlichkeit des Untermehmens nicht beeinträchtigt werden.
Die Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtische Regierung verpflichtet Sich demgemäß,
auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung des auf Ihrem Gebiet be-
legenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, welcher