Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

34 1889. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück. 
sichtlich der Diseiplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aussichts- 
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsgebiets 
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls ge- 
eignete Militäranwärter, unter welchen die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten 
Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der im 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolflädtischen Gebiel belegenen Bahnstrecke gegen die 
Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Plaß greifen — 
auch nach den Schwarzburg-Rudolstädtischen Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Negierung verpflichtet Sich, von der 
Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keiner- 
lei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der 
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische 
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Fürstliche Staatsregierung, so lange 
die Bahn im Eigenthum oder Bekriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht 
in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen 
Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der Fürstlichen Staalsregierung das 
Recht vorbehalten, die in Ihrem Gebiet belegene Bahnstrecke nach Maßgabe des 
Preuhischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine 
etwaige derartige Erwerbung des Eigenthums Seitens der Fürstlichen Staatsregie- 
ung soll indeß die Einheitlichkeit des Untermehmens nicht beeinträchtigt werden. 
Die Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtische Regierung verpflichtet Sich demgemäß, 
auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung des auf Ihrem Gebiet be- 
legenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, welcher
	        
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