Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

40 1889. 
XAVI. Verordnung 
vom 1. November 1889, 
betreffend die erweiterte Mittheilung von Strafnachrichten an 
ausländische Regierungen. 
Nachdem die Bundesregierungen des Deutschen Reiches übereingekommen 
sind, die bisherigen Vorschriften über die Mittheilung von Strafnachrichten an aus- 
ländische Regierungen zu erweitern, so bestimmen wir im Anschluß an die Verordnung 
vom 30. Juni 1888 (Ges. Samml. S. 21) andurch was folgt: 
Von denjenigen gegen einen Staatsangehörigen von Belgien, Bra- 
silien, Italien, Luxemburg, der Schweiz oder Spanien wegen Ver. 
gehen ergangenen Verurtheilungen, für welche gemäß § 2 Absatz 2 
der Bundesrathsverordnung vom 16. Juni 1882 (Ges.= Samml. S. 94) 
eine Strasnachricht nicht aufgestellt wird, hat die Behörde, welcher 
die Mittheilung an die inländische Registerbehörde obliegen würde 
(Staatsamwaltschaft, Amtsgericht), unter Benutzung des für das Aus- 
land nach Ziffer 3 der Verordnung vom 30. Juni 1888 bestimmten 
Formulars dem Ministerium (Justizabtheilung) Mittbeilung zu 
machen. 
Rudolstadt, den 1. November 1889. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.