Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

1889. 43 
Kreisenden oder Schwangeren aufnehmen und fortsetzen darsf. Es wird indessen in 
dieser Beziehung allgemein bestimmt, daß, wenn der Physikus nicht weitergehende 
Anweisung ertheilt, die Hebamme mindestens vewflichtet ist, sich wie oben vorge- 
schrieben zu reinigen und zu kleiden und daß dieselbe die am Kindbektfieber leidende 
Wöchnerin zuletzt zu besuchen hat. Ebenso wird im anderen Falle der Physikus 
das Verhalten der Hebamme bei Forisetzung ihrer Praxis bestimmen, wenn ihr die 
Behandlung der kranken Wöchnerin untersagt sein wird. 
82. 
Hat die Hebamme freiwillig die Wartung und Pflege einer am Kindbett- 
fieber leidenden Wöchnerin mit Zustimmung des Physikus übernommen, so muß sie 
sich der weiteren Thätigkeit als Hebamme enthalten und darf während der Dauer 
ihres Krankenwärterdienstes die Untersuchung einer Schwangeren gar nicht über- 
nehmen. Auch in Fällen der dringenden Noth, wenn eine andere Hebamme nicht 
zu erlangen ist, darf sie anderen Wöchnerinnen und Kreisenden nur dann Beistand 
leisten, nachdem sie zuvor ihren ganzen Körper mit Seife, womöglich in einem Bade, 
gründlich abgewaschen und außerdem sich wie im § 1 vorgeschrieben ist, gereinigt, 
desinfizirt und frisch gekleidet hat. Dem Physikus ist überlassen, der Hebamme für 
einen solchen Fall im voraus weitergehende Anweisung zu geben. 
83. 
Die Hebamme soll sich so viel als möglich jeden Verkehrs mit Personen ent- 
halten, welche an einer ansteckenden oder als solche verdächtigen Krankheit keiden. 
Ist sie bei Erkrankungen an Faul= oder Eiterfieber, Gebärmutter= oder Unterleibs. 
entzündung, Rose, Diphtherie, Scharlach, Pocken, Syphilis, Unterleibs, oder Fleck- 
typhus, Cholera oder Ruhr zu Dienstleistungen herangezogen worden oder hat sie 
sich auch nur in der Wohnung einer an einer solchen Krankheit oder am Wochenbelt- 
fieber leidenden Person befunden, so darf sie keinen Besuch bei einer Schwangeren, 
Kreisenden oder Wöchnerin machen, vielweniger die Untersuchung einer solchen vor- 
nehmen, bevor sie die Kleider gewechselt und sich in der in § 1 vorgeschriebenen 
Wiise gereinigt hat. 
8 4. 
Die Kleider, welche die Hebamme bei dem Besuch oder bei der Behandlung 
einer Person getragen hat, die an einer in § 3 bezeichneten oder als solche ver-
	        
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