1889. 3
Bestimmungen
4
Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai
1874 und 6. Mal 1830.
Zur Ausführung des § 66 g. a. O.
„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Siellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der
Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizir=
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung an-
gerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Haussland mit Frau oder
Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mk.
jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsäßen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende
Eivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegödienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten
zu gute, welche sich sreiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen
überlassen.“
werden die nachstehenden Festsetzungen getroffen:
I.
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung
in das Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern
sie in ihrer Civilstellung abkommlich sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Be-
stimmungen zur Anwendung:
1. Jedem etatsmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während
des Kriegsdiensteb seine Civilstelle gewahrt.