Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

1889. 3 
Bestimmungen 
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Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 
1874 und 6. Mal 1830. 
Zur Ausführung des § 66 g. a. O. 
„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum 
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Siellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre 
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der 
Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizir= 
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung an- 
gerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Haussland mit Frau oder 
Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das 
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mk. 
jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsäßen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende 
Eivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn 
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegödienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch 
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten 
zu gute, welche sich sreiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen.“ 
werden die nachstehenden Festsetzungen getroffen: 
I. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung 
in das Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern 
sie in ihrer Civilstellung abkommlich sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Be- 
stimmungen zur Anwendung: 
1. Jedem etatsmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während 
des Kriegsdiensteb seine Civilstelle gewahrt.
	        
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