Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

4 1889. 
2. Den etatsmäßig angestellten oder ständig gegen Entgelt be- 
schäftigten Staatsbeamten wird während der Dauer des Kriegedienstes ihr 
persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Gehalt, firirte diätarische Re- 
mauneration, Orts., Stellen-, Funktions= und andere persönliche Zulagen, Wohnungs- 
geldzuschuß oder Miethsentschädigung, sofern nicht Dienstwohnung fortgewährt wird, 
pensionsfähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der pensionsfähige Betrag 
solcher Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind. Der 
letztere Betrag ist für die Dauer des Kriegsdienstes in monatklichen Raten am Ersten 
jedes Monats im Voraus zu gewähren. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienst- 
aufwandsgelder sowie die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten nicht gercchnet. 
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Be- 
amten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher 
sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civil. 
diensteinkommen angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unterosfiziers in 
einer vakanten Lieutenantsslelle gilt nicht als Offiziersbesoldung. 
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande 
Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unter, 
stützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines Dienst- 
landes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem Wohnorte 
die Anrechnung nur insoweit stalt, als das Civildiensteinkommen und sieben Zehntel 
der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 Mk. jährlich über- 
steigen. Dienstwohnungen oder Miethsentschädigungen werden hierbei stets zum 
tarismäßigen Betrage des Wohnungsgeldzuschusses angerechnet, Die Einschränkung 
der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monatshälste, mit welcher 
das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem 
der Abgang aus dem Wohnorte erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, 
in welchem die Rückkehr in den Wohnort stattfindet. 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau, 
Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen. 
Beamten, welche als obere Beamte der Militär--Verwaltung in immobilen 
Stellen Verwendung finden, wird die mit 3 Zwanzigstel oder 3 Zehnteln des 
Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.