Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

1889. 5 
4. Die Bestimmungen unter J 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf 
Wartegeld stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und 
Wartegelder Anwendung. 
Die unter # 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur in- 
soweit stakt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das 
Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Wartegeld be- 
zogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende Anrechnung 
tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der 3 3, sofern das frühere Civildienst- 
einkommen 3600 Mk. oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst vorgesehenen 
geringeren Umfange ein. 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorüber- 
gehend beschäftigten Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine 
Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden. 
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden 
Rechte und Vortheile gewahrt. 
Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des 
Kriegsdienstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienst- 
alters zu gute gerechnet werden. 
War die Zulassung zur Prüfung bereits verfügt, so soll ihnen die zur Ab- 
legung der Prüfung ersorderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es gestatten, 
bewilligt werden. 
7. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder obere Be- 
amte der Militäwerwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind, ist der Civilbe= 
hörde von Amtswegen mitzutheilen: 
a) die Höhe des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung eventl. 
Zulage bezieht; 
b) der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden. 
Einiretende Aenderungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus 
Militärfends aufgehört haben, sind gleichfalls der Civilbehörde mitzutheilen. 
Diese Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Landsturmes oder 
der Militärverwaltung, in dessen Verpslegung die oben erwähnten Personen ge- 
treten sind, sofern derselbe eine eigene Kassenverwaltung hat, andernfalls die mit 
der Anweisung der Militärgebührnisse befahte Intendantur.
	        
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